Wartesemester und Gap Year

Studienplatz abgelehnt: das passiert mit Kindergeld und BAföG während eines Wartesemesters im Ausland

 

Worum es geht: Medizin, Psychologie und einige andere Fächer sind so gefragt, dass ein großer Teil der Bewerber:innen trotz guter Voraussetzungen keinen Platz bekommt – das ist seit der Reform des Zulassungsverfahrens 2020 eher die Regel als die Ausnahme. Viele nutzen die entstehende Wartezeit für einen Auslandsaufenthalt. Dieser Artikel beschreibt, was das für Kindergeld und BAföG bedeutet – für Familien, die sich ernsthaft und wiederholt beworben haben und tatsächlich abgelehnt wurden. Er ist kein Leitfaden dafür, wie man sich eine Auszeit erschleicht: Die rechtliche Grundlage setzt eine echte, nachweisbare Bewerbungsabsicht voraus, und genau darauf kommt es an.

 

 

 

Das Grundprinzip in einem Satz

 

Wer sich nachweislich auf einen zulassungsbeschränkten Studienplatz beworben hat und abgelehnt wurde, gilt kindergeldrechtlich als „mangels Ausbildungsplatzes" an der Ausbildung gehindert – ein eigenständiger, zeitlich nicht von vornherein begrenzter Anspruchsgrund, der sich deutlich von der klassischen Vier-Monats-Übergangszeit unterscheidet.

 

 

1) Die rechtliche Grundlage: „mangels Ausbildungsplatzes"

 

Neben der bekannten Übergangszeit (maximal vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) kennt das Kindergeldrecht einen zweiten, unabhängigen Tatbestand: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Er greift, wenn ein Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

 

Das betrifft ausdrücklich auch Studienplätze. Wer sich um einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Fach beworben hat und eine Absage erhält, erfüllt diesen Tatbestand – und zwar unabhängig davon, was in der Wartezeit passiert. Ein Auslandsjahr, ein Job oder Reisen sind in dieser Konstellation kein Problem, weil die Ausbildungswilligkeit bereits über die Bewerbung selbst nachgewiesen ist – anders als beim „klassischen" Gap Year ohne jeden Ausbildungsbezug.

 

Der wichtigste Unterschied zur regulären Übergangszeit: Es gibt keine feste Vier-Monats-Grenze. Die Wartezeit kann sich über mehrere Semester ziehen, solange erkennbar weiter versucht wird, den Platz zu bekommen.

 

 

2) Fristen und Nachweise

 

Wer sich für zulassungsbeschränkte Fächer bewirbt, bewegt sich in festen Fristen – unabhängig davon, ob ein Kindergeldbezug eine Rolle spielt oder nicht. Zur Einordnung:

 

Bundesweit zulassungsbeschränkte Fächer (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie) laufen über das zentrale Vergabeverfahren von hochschulstart.de:

 

  • Wintersemester: Bewerbungsschluss 31. Mai für Alt-Abiturient:innen, 15. Juli für Neu-Abiturient:innen desselben Jahres.
  • Sommersemester: Bewerbungsschluss in der Regel 15. Januar.

 

Örtlich zulassungsbeschränkte Fächer (dazu zählt Psychologie an den meisten Standorten) laufen direkt über die jeweilige Hochschule, meist ebenfalls über das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV):

 

  • Wintersemester: Bewerbungsschluss überwiegend 15. Juli.
  • Sommersemester: überwiegend 15. Januar, hochschulabhängig.

 

Für den Kindergeldnachweis relevant sind die Zulassungsablehnung (der offizielle Bescheid) sowie – wichtig – der Beleg, dass erneut beworben wurde. Eine einzelne Bewerbung mit anschließendem Stillhalten reicht auf Dauer nicht aus; die Familienkasse verlangt erkennbar fortgesetzte Bemühungen, in der Praxis meist eine erneute Bewerbung pro Zulassungsrunde.

 

 

3) BAföG: hier passiert schlicht nichts

 

Anders als bei einer formalen Einschreibung (siehe unser Artikel zum Thema „Parkstudium") entsteht in dieser Konstellation gar keine Immatrikulation – und damit auch keine Fachsemesterzählung. Die Förderungshöchstdauer beim BAföG beginnt erst mit dem tatsächlichen Studienbeginn. Die Wartezeit im Ausland kostet später also keine Fördersemester. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu den zuvor beschriebenen Konstruktionen, bei denen genau das der Knackpunkt war.

 

 

4) Krankenversicherung

 

Die kostenlose Familienversicherung bleibt in dieser Zeit in der Regel bestehen, da der Status "wartend auf Studienplatz mangels Platzes" wie eine Ausbildung behandelt wird. Die üblichen Einkommensgrenzen gelten trotzdem: 565 € reguläres Monatseinkommen bzw. 603 € bei einem Minijob (Stand 2026). Wer im Ausland zusätzlich arbeitet oder eine Vergütung erhält, sollte das im Blick behalten.

 

 

5) Nebenjob während der Wartezeit: Au-pair und Saisonarbeit

 

Eine Frage, die in der Praxis häufig auftaucht: Gefährdet ein Job während der Wartezeit das Kindergeld? Die Antwort ist hier ungewöhnlich klar.

 

Die bekannte 20-Stunden-Grenze für „schädliche Erwerbstätigkeit" (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) gilt ausdrücklich erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Wer – wie hier beschrieben – noch gar keine Ausbildung begonnen hat, fällt nicht darunter. Es gibt in dieser Konstellation also weder eine Einkommens- noch eine Stundengrenze, die das Kindergeld selbst gefährden würde.

 

Für die Praxis heißt das: Ein Au-pair-Aufenthalt in Deutschland (Taschengeld gehört mit rund 280 € zu den niedrigsten in Europa) ist beim Kindergeld ohnehin unproblematisch. Aber auch ein gut bezahlter Saisonjob – etwa in der Gastronomie oder Erntehilfe – ändert am Kindergeldanspruch nichts, selbst bei voller Stundenzahl.

 

Die eigentliche Grenze liegt woanders – und sie hängt vom Zielland ab. Die kostenlose Familienversicherung (siehe Abschnitt 4) hat ihre eigene, von dieser Kindergeld-Ausnahme unabhängige Einkommensgrenze von 565 €/603 € monatlich. Beim Au-pair-Taschengeld schwankt die Höhe europaweit erheblich: Länder wie Österreich oder Irland zahlen deutlich mehr als Deutschland – in Österreich liegt das gesetzliche Mindestentgelt bereits über der deutschen Familienversicherungsgrenze, zusätzlich verstärkt durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Für Irland variieren die Angaben zwischen den Quellen spürbar, auch weil sich die rechtliche Einordnung von Au-pairs dort gerade ändert – hier lohnt sich vor der Abreise ein Blick auf die aktuellen Konditionen der Gastfamilie bzw. Agentur. In beiden Fällen kann die Familienversicherung an ihre Grenze kommen, während das Kindergeld selbst unberührt bleibt. Bei kurzfristiger Beschäftigung (unter drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Jahr) gehen Krankenkassen zudem unterschiedlich vor – manche schauen nur auf den jeweiligen Monat, andere rechnen aufs Jahr hoch. Das lohnt sich, direkt bei der zuständigen Kasse zu klären.

 

 

6) Wo die Grenze verläuft

 

Damit diese Konstellation trägt, müssen einige Dinge tatsächlich stimmen – und genau hier trennt sich der ernsthafte Fall vom bloßen Vorwand:

 

  • Die Bewerbung muss echt sein. Eine Bewerbung nur pro forma, ohne tatsächliches Interesse am Fach, unterläuft den Sinn der Regelung und wäre im Zweifel ebenso angreifbar wie eine Schein-Immatrikulation.
  • Wird ein Platz angeboten, muss er angetreten werden. Lehnt das Kind einen tatsächlich angebotenen Studienplatz ab, endet der Anspruch aus diesem Tatbestand.
  • Erreichbarkeit sicherstellen. Zulassungsbescheide kommen oft mit kurzen Reaktionsfristen. Wer im Ausland unterwegs ist, sollte Post- und E-Mail-Zugang organisieren, damit ein Angebot nicht versehentlich verstreicht und als Ablehnung gilt.
  • Wiederholung erforderlich. Für jede neue Vergaberunde muss in der Regel erneut beworben werden – nur die erste Absage reicht nicht als Dauernachweis.

 

 

Checkliste: Damit der Anspruch trägt

  • Bewerbung fristgerecht einreichen (31. Mai bzw. 15. Juli fürs Wintersemester) und den Ablehnungsbescheid aufbewahren – diese Termine sind meist nicht verlängerbar.
  • Pro Vergaberunde erneut bewerben, solange der Wunsch nach dem Studienplatz tatsächlich besteht. Eine einzelne Absage reicht auf Dauer nicht als Nachweis fortgesetzter Bemühungen.
  • Erreichbarkeit im Ausland organisieren (Post-/E-Mail-Weiterleitung), damit ein tatsächlich angebotener Platz nicht versehentlich verstreicht und als Ablehnung gewertet wird.
  • Einkommensgrenze der Familienversicherung im Blick behalten, falls neben Au-pair oder Saisonjob zusätzlich verdient wird – das Kindergeld selbst ist unkritisch, die Krankenversicherung nicht.
  • Bei der Familienkasse nachfragen, welche Nachweise im Einzelfall konkret gewünscht werden – das erspart späteren Ärger.

 

 

Fazit – Eine ehrliche Wartezeit, kein Schlupfloch

 

Diese Konstellation unterscheidet sich deutlich von einer bewusst konstruierten Umgehung: Sie greift dort, wo junge Menschen sich ernsthaft um einen der wenigen Studienplätze in einem sehr gefragten Fach bemühen und trotzdem eine Absage bekommen – eine Erfahrung, die angesichts der Bewerberzahlen in Medizin oder Psychologie sehr häufig vorkommt. 

Die Wartezeit im Ausland zu verbringen, ist dabei kindergeldrechtlich unproblematisch, solange die Bewerbung echt bleibt, wiederholt wird und ein tatsächliches Angebot nicht ausgeschlagen wird. Auch ein Nebenjob in dieser Zeit – ob Au-pair oder Saisonarbeit – gefährdet das Kindergeld nicht. BAföG-seitig entsteht in dieser Zeit ohnehin kein Nachteil, da noch keine Immatrikulation vorliegt. Einzig bei der Familienversicherung lohnt sich ein Blick auf die Einkommensgrenze.

 

 

 

Quellen

 

 

Veröffentlicht am 05.08.2025 
Lesezeit: ∼ 6 min 
Autorin: Manja Olschowski

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